Barrierefreier Online-Auftritt: Wer ihn ab 2025 bieten muss

Mitte 2025 ist es so weit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (mit 32 Buchstaben kein barrierefreier Begriff ...) wird in Kraft treten. Es verpflichtet etliche Website-Betreiber*innen, ihren Online-Auftritt für Menschen mit Behinderung zu optimieren. Sollten eure Website oder App von dem Gesetz betroffen sein, könnt ihr nicht früh genug damit beginnen.


Symbolbild Barrierefreiheit
Dieses Bild erstellte das KI-Tool Craiyon anhand des Prompts "accessibility".

Bitte beachten: Euer Blogger ist kein Jurist und die folgenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar.

Das Barrierefreiheitsstärkungs-Gesetz (BFSG) für Online-Auftritte

aktion-mensch.de berichtet:

➤ Ab Mitte 2025 sind Website-Betreiber und App-Anbieter gesetzlich verpflichtet, ihre Online-Auftritte barrierefrei zu gestalten (Ausnahmen siehe unten). 

➤ Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verwirklicht die EU-Richtlinie des "European Accessibility Act" (EAA).

➤ Die Regelungen fußen auf der Norm EN 301 549, die sich an den internationalen "Web Content Accessibility Guidelines" (WCAG) orientiert.

BFSG 2025: Welche Online-Auftritte sind ausgenommen?

Private Angebote unterliegen laut aktion-mensch.de nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. 

➤ Teilweise ausgenommen sind Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern bzw. einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro (Quelle: Portal Barrierefreiheit der Dienstekonsolidierung des Bundes).

➤ Ob B2B-Unternehmen betroffen sind, beantwortet it-recht-kanzlei.de wie folgt:
"Die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit sollen [...] grundsätzlich den Verbraucher schützen. So ist [...] definiert, dass die Barrierefreiheitsanforderungen grundsätzlich nur Verbraucherprodukte und solche Dienstleistungen erfüllen müssen, die für den Verbraucher erbracht werden."

Aber: "[...] bedeutet dies, dass unter 'Verbraucher' auch diejenigen natürlichen Personen fallen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die ihrer gewerblichen oder ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sofern die geschäftliche Nutzung nicht überwiegt."

Was müssen vom BFSG betroffene Online-Auftritte sicherstellen?

➤ Laut aktion-mensch.de müssen von dem Gesetz betroffene Online-Auftritte (Websites, Online-Shops, Apps) ab Mitte 2025 gemäß der Norm EN 301 549 optimiert sein (Link siehe unten).

➤ Zudem müssen sie online eine "Erklärung zur Barrierefreiheit" veröffentlichen sowie eine Kontaktmöglichkeit bieten, mit der Nutzer*innen Barrieren innerhalb des Online-Auftritts melden können.

Soweit die Gesetzeslage. Schauen wir uns jetzt an, warum eine barrierefreie Gestaltung von Online-Auftritten auch abseits gesetzlicher Vorschriften lohnenswert und wichtig ist.

Was ist Barrierefreiheit?

Wikipedia, übernehmen Sie:
"Barrierefreiheit bezeichnet die Gestaltung der Umwelt, die es allen Menschen ermöglicht, ohne Hindernisse mit ihrer Umgebung zu interagieren. Insbesondere Menschen mit Behinderung können so [...] Lebensbereiche ohne besondere Schwierigkeiten und ohne fremde Hilfe nutzen."

Das Sozialgesetzbuch (SGB) definiert den Begriff "Mensch mit Behinderung" wie folgt:
"Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können." 

Den Begriff "Barrierefreies Internet" definiert Wikipedia so:
"Barrierefreies Internet sind Web-Angebote, die von allen Nutzern unabhängig von ihren Einschränkungen oder technischen Möglichkeiten uneingeschränkt (barrierefrei) genutzt werden können. Die Nutzung des Begriffs Internet ist hier eine umgangssprachliche Gleichsetzung mit World Wide Web." [Anm. eures Bloggers: Streng genommen umfasst der Begriff "Internet" mehr als das World Wide Web, unter anderem auch E-Mail sowie diverse Netzwerkprotokolle].

Warum barrierefreie Website-Gestaltung sehr viele User*innen betrifft

Aus Usability-Sicht sei vorausgeschickt: Alles, was ihr tut, um euren Online-Auftritt barrierefrei zu gestalten, kommt auch Usern ohne Behinderung zugute. Barrierefreie Website-Gestaltung unterstützt die Benutzerfreundlichkeit eines Online-Auftritts stets umfassend. 

Laut Statistischem Bundesamt leben in Deutschland knapp acht Millionen Menschen mit einer Schwerbehinderung. Das sind fast zehn Prozent der Gesamtbevölkerung.

Eine Google-Studie betont: Gerade Menschen mit Behinderung nutzen Online-Shops durchschnittlich häufiger als Menschen ohne Beeinträchtigung.

Jedoch gelingt es laut dieser Google-Studie vielen Shop-Betreibern nicht, ihre Online-Auftritte barrierefrei zu gestalten: So waren von 78 getesteten, reichweitenstarken Online-Shops nur 17 per Tastatur bedienbar.

Barrierefreie Website-Gestaltung: Hilfreiche Tools

Die Google-Studie empfiehlt folgende Online-Tools, um euren Online-Auftritt hinsichtlich seiner Barrierefreiheit zu testen:

➤ Die Browser-Erweiterung Lighthouse von Google überprüft eine Website unter anderem hinsichtlich Kontraste, Schriftgrößen, Touch-Flächen und Alt-Texte (bei Bildern hinterlegte Texte). Zusätzlich gibt sie Tipps, wie sich Mängel beheben lassen.

➤ Die Browser-Erweiterung HeadingsMap untersucht Überschriften und Website-Strukturen, um zu klären, ob sehbehinderte User*innen sich die Inhalte per Screenreader problemlos vorlesen lassen können.

➤ Auch das Wave Evaluation Tool ist eine Browser-Erweiterung. Sie prüft, wie zugänglich die Inhalte einer Website sind.

➤ Und Google Talkback sagt euch auf dem Smartphone, ob eure Website für die Sprachausgabe geeignet ist.

Barrierefreie Website-Gestaltung: Die 7-Punkte-Checkliste

1. Sind eure Webseiten gut lesbar (Kontraste, Schriftgrößen, etc.)?

2. Sind alle Links und Buttons für die mobile Nutzung optimiert?

3.
Haben alle Bilder aussagekräftige Alternativ-Texte (ALT-Texte)?

4. Sind eure Texte in verständlicher Sprache verfasst?

5. Sind eure Formulare barrierefrei gestaltet?

6. Ist euer Online-Auftritt per Tastatur bedienbar?

7. Habt ihr euren Online-Auftritt von Menschen mit Behinderung testen lassen?

Erläuterung zu Punkt 6 (Tastaturbedienung): Links, Formularfelder und Schaltflächen sollten mit der Tabulator-Taste (welche sich links oben auf der Tastatur befindet und zwei entgegengesetzten Pfeile zeigt) leicht erreichbar und aktivierbar sein.

Barrierefreies Webdesign lohnt sich, …

… auch wenn ihr den Begriff "barrierefrei" relativ sehen solltet. Eine komplett hindernisfreie Nutzbarkeit ist ein Idealzustand, der in Praxis kaum zu 100 Prozent erreichbar ist. Manche Inklusions-Experten*innen sprechen deshalb eher von "Barrierearmut".

Aber auch hier gilt das Grundprinzip des gesunden Ehrgeizes: Macht den Idealzustand zum erklärten Ziel, das ihr unermüdlich anstrebt – wohl wissend und respektierend, dass ihr es nie komplett erreichen werdet (der alte Goethe nannte das "faustisches Streben" – einen Pakt mit dem Teufel solltet ihr deshalb aber nicht schließen. ;-)).  

Quellen:

Link-Tipps:

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